Geschäftsbedingungen Hofmann Kälte Air Engineering GmbH

Allgemeines:
Leistungen durch die beauftragte Lieferfirma erfolgen gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, Einkaufsbedingungen des Bestellers und ÖNORMEN gelten nur, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt: die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Lieferfirma nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben; die Berechnung des Entgeltes erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker.
Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Lieferfirma. Kostenvoranschläge beinhalten nicht die Kosten für Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht und Transport, sowie für sonstige im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich angeführte Leistungen.

Angebote:
Angebote der Lieferfirma sind unverbindlich.

Auftragsbestätigungen:
Die Lieferfirma ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Einlangen ausdrücklich durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder konkludent durch den Besteller erkennbaren Arbeitsbeginn anzunehmen.

Leistungsausführungen:
Zur Ausführung der Leistung ist die Lieferfirma frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und weiters der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligung Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Besteller auf seine Kosten zu veranlassen.
Der Besteller hat für die Zeit der Leistungsausführung der Lieferfirma kostenlose, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für Lagerung von Werkzeugen und Materialen zur Verfügung zu stellen; für die Leistungsausführung einschl. des Probebetriebes sind Energie und Wasser vom Besteller kostenlos beizustellen.
Die Vornahme von Änderungen in technischen Belangen bleibt der Lieferfirma im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.

Leistungsfristen- und termine:
Die von der Lieferfirma angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden der Lieferfirma verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinausgeschoben, dadurch auflaufende Mehrkosten trägt der Besteller.
Nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten; anderweitige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Verrechnung:
Der Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen verrechnet; dies gilt insbesondere bei Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Zulagen, Auslösen und dgl. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Besteller gewünscht, werden die durch notwendige Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
Bei Ausmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung des Ausmaßes in Gegenwart des Bestellers.
Er ist hiezu einzuladen; bleibt er die Ausmaßermittlung fern, gelten die von der Lieferfirma ermittelten Ausmaße als richtig festgestellt.

Übernahme:
Die Lieferfirma hat den Besteller vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt.

Versand:
Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird nur über Anordnung des Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.

Preise:
Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Lager oder Werkstätte der Lieferfirma, bzw. deren Unterlieferanten.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung die Kostenfaktoren der Lieferfirma wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Bestellers. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Besteller beigestellt, ist die Lieferfirma berechtigt, dem Besteller 25 % von ihrem Verkaufspreis dieser oder gleichwertiger Waren zu berechnen. Vom Besteller beigestellte Geräte oder sonstige Materialen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.

Zahlungen:
Die Lieferfirma ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen bis zum Gesamtpreis zu verlangen.
Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung hat der Besteller über Verlangen der Lieferfirma Teilzahlungen zu leisten. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers; Schecks und Wechsel werden nur zahlungs halber angenommen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen die Lieferfirma mit der Forderung der Lieferfirma aus den erbrachten Leistungen ausgeschlossen.

Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % monatlich zu berechnen, dadurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und dann, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren und dgl. – ohne, dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurück zu nehmen oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurück zu treten. Im Falle eines solchen Rücktritts steht ihr gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Leistungen zu, hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist.

Rücktrittsrecht der Lieferfirma:
Die Lieferfirma ist auch dann, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden, berechtigt, die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung durch den Besteller vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurück zu treten.
Im Falle eines solchen Rücktritts steht ihr gegenüber dem Besteller eine Abstandszahlung in der Höhe von 10 % des Preises jener Leistungen zu, hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist.

Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Risse und Brüche von bestehenden Rohrleitungen, Armaturen und Geräte als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrütteltem oder bindungslosen Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich.
Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.

Gewährleistung:
Die Lieferfirma leistet nur dem seiner Zahlungsverpflichtungen erfüllenden Besteller gegenüber Gewähr, und zwar soweit, als innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Übergabe mangelhafte Teile instand gesetzt oder ersetzt werden. Doch endet die Gewährleistung jedenfalls, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Leistung und Übergabe, mit Ablauf eines Jahres nach dem bei Vertragabschluss vorgesehenen Leistungstermin, wenn dieser in Folge ohne Verschulden der Lieferfirma hinausgeschoben worden ist. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung seitens des Bestellers wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst. Die Kosten für die Entsendung von Monteuren zur Mängelbehebung gehen zu Lasten des Bestellers.
Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort der Anlage erfolgen, so ist der instand zu setzende Teil auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die Lieferfirma zu senden.
Treten Mängel an Isolierungen, Pumpen, Motoren, Ventilatoren und Steuerapparaten sowie bei sonstigen Lieferungen außerhalb des maschinellen Teiles auf, haftet die Lieferfirma nur insoweit, als das entsprechende Lieferwerk der Lieferfirma gegenüber Gewähr leistet. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn Mängel nicht sofort nach deren Entdeckung angezeigt und nachgewiesen werden, weiters, wenn die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Besteller selbst verändert und instand gesetzt worden sind. Kältemittel und Öle sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Schadenersatz:
Die Lieferfirma haftet dem Besteller für verschuldete Schäden nur insoweit, als ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist, alle sonstigen Ersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Wien. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.